Satzung

§ 1 – Der Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Taekwondo-Hobby-Club 1983 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3 – Mittelverwendung, Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder der Organe des Vereins (§ 8) sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 – Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an die Deutsche Krebshilfe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nötig.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
    durch freiwilligen Austritt
    durch Ausschluss
    oder dem Tod des Mitgliedes
    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein, nach Beschluss des Vorstands, ausgeschlossen werden:
    wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    oder grobem unsportlichem Verhalten

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliedsversammlung zu.

§ 7 – Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Bei Vereinseintritt ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliedsversammlung bestimmt.

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand
die Mitgliedsversammlung

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, gleichzeitig Geschäftsführer, und dem 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

§ 10 – Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Einberufung der Mitgliedsversammlung
Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedsversammlung
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 11 – Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 12 – Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder Geschäftsführer, mündlich oder fernmündlich einberufen werden.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder Geschäftsführer.
Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterschreiben.

§ 13 – Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    Festsetzung der Höhe von Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag sowie dessen Fälligkeit
    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 – Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 – Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen berechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Nur einstimmig beschlossen werden kann:
    die Änderung der Satzung;
    die Auflösung des Vereins.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten mit: Ort, Datum der Versammlung, Person des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen Mitglieder, Unterzeichnung des Versammlungsleiters.
Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bei der Mitgliederversammlung beantragt werden.
Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 17 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Mehrheit der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 18 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Einstimmigkeit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Stand: 30.01.2016